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§ 6 Verordnung über die Spezielle Förderung, die Sonderschulung und die heilpädagogische Früherziehung (Verordnung Sonderpädagogik, Vo SoPä) - Integrative Spezielle Förderung (ISF)

Spezielle Förderung - Angebot
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§ 6 Verordnung Sonderpädagogik, Vo SoPä · Integrative Spezielle Förderung (ISF)

1. Schülerinnen und Schüler mit besonderem Bildungsbedarf können mit Integrativer Spezieller Förderung mit oder ohne individuelle Lernziele integrativ in der Regelschule gefördert und unterstützt werden.

2. Bei Integrativer Spezieller Förderung ohne individuelle Lernziele arbeiten die Schülerinnen und Schüler innerhalb der Bezugsnorm und erreichen die vorgegebenen Stufenziele.

3. Bei Integrativer Spezieller Förderung mit individuellen Lernzielen muss nachgewiesen werden, dass die vorgegebenen Stufenziele aufgrund des besonderen Bildungsbedarfs nicht erreicht werden können oder übertroffen werden.

4. Bei reduzierten individuellen Lernzielen arbeiten die Schülerinnen und Schüler ausserhalb der Bezugsnorm und erreichen die vorgegebenen Stufenziele nicht. Reduzierte individuelle Lernziele können nur in der Primarstufe und im Leistungszug A der Sekundarstufe I angeordnet werden.

5. Bei erweiterten individuellen Lernzielen arbeiten die Schülerinnen und Schüler ausserhalb der Bezugsnorm und erreichen bzw. übertreffen die vorgegebenen Stufenziele.

6. Integrative Spezielle Förderung findet vorzugsweise im Klassenunterricht statt.

7. Für die Förderung von Schülerinnen und Schülern mit einer besonderen sportlichen Leistungsfähigkeit kommen für Individuallösungen die Bestimmungen der Verordnung über die spezielle Förderung von sportbegabten Jugendlichen vom 31. August 2004 zur Anwendung.

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