640.71
DAZSoPäPédSp
CH-BL
§ 59 Verordnung über die Spezielle Förderung, die Sonderschulung und die heilpädagogische Früherziehung (Verordnung Sonderpädagogik, Vo SoPä) - Leistungsvereinbarungen
Anerkennung von Einrichtungen und Leistungsvereinbarungen - Innerkantonale Anerkennung von Leistungserbringerinnen und -erbringern der Sonderschulung und der heilpädagogischen Früherziehung
§ 59 Verordnung Sonderpädagogik, Vo SoPä · Leistungsvereinbarungen
1. Der Kanton schliesst mit den anerkannten, innerkantonalen Leistungserbringerinnen und -erbringern der Sonderschulung, der stationären Einrichtungen sowie der heilpädagogischen Früherziehung und der Psychomotorik Leistungsvereinbarungen ab, sofern er sie nicht selber führt.
2. Für den Abschluss der Leistungsvereinbarungen ist die anerkennende Dienststelle zuständig.