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640.71 DAZSoPäPédSp CH-BL

§ 58 Verordnung über die Spezielle Förderung, die Sonderschulung und die heilpädagogische Früherziehung (Verordnung Sonderpädagogik, Vo SoPä) - Zuständigkeit

Anerkennung von Einrichtungen und Leistungsvereinbarungen - Innerkantonale Anerkennung von Leistungserbringerinnen und -erbringern der Sonderschulung und der heilpädagogischen Früherziehung
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§ 58 Verordnung Sonderpädagogik, Vo SoPä · Zuständigkeit

1. Über die Anerkennung entscheidet

a. für Sonderschulen und Fachzentren für die Durchführung von Massnahmen zur Integrativen Sonderschulung und Fachzentren der Psychomotorik das Amt für Volksschulen, Hauptabteilung Sonderpädagogik;

b. für stationäre Einrichtungen der Sonderschulung und Fachzentren für die heilpädagogische Früherziehung das Amt für Kind, Jugend und Behindertenangebote.

2. Das zuständige Amt überprüft die Einhaltung der Anerkennungsvoraussetzungen regelmässig.

3. Das zuständige Amt kann anerkannte Sonderschuleinrichtungen sowie Fachzentren der heilpädagogischen Früherziehung der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) vom 13. Dezember 2002 unterstellen, sofern diese deren Bedingungen erfüllen und die Aufnahme von ausserkantonalen Kindern sowie Schülerinnen und Schülern vorsehen.

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