§ 57 Verordnung über die Spezielle Förderung, die Sonderschulung und die heilpädagogische Früherziehung (Verordnung Sonderpädagogik, Vo SoPä) - Anerkennungsvoraussetzung für Leistungserbringerinnen und -erbringer der heilpädagogischen Früherziehung und der Psychomotorik
§ 57 Verordnung Sonderpädagogik, Vo SoPä · Anerkennungsvoraussetzung für Leistungserbringerinnen und -erbringer der heilpädagogischen Früherziehung und der Psychomotorik
1. Ein Therapiezentrum kann als Fachzentrum für die Durchführung der heilpädagogischen Früherziehung und der Psychomotorik anerkannt werden, wenn
a. es die Leistungen für eine bestimmte Gruppe von Kindern, Schülerinnen und Schülern im ganzen Kantonsgebiet oder in einem definierten Teil des Kantonsgebietes anbietet;
b. es über ein Angebot und ein Therapieprogramm verfügt, die dem qualitativen und quantitativen Bedarf des Kantons Basel-Landschaft entsprechen;
c. es für jedes Kind, jede Schülerin und jeden Schüler in einer Förderplanung unter Einbezug der Erziehungsberechtigten individuelle Entwicklungs- und Therapieziele festhält und deren Erreichung überprüft;
d. seine Fachpersonen die Qualifikationsvoraussetzungen gemäss den Zulassungs- und Diplomanerkennungsbestimmungen der EDK bzw. gemäss kantonalen Bestimmungen für das Ausüben einer Tätigkeit an einem Therapiezentrum erfüllen;
e. es die Betriebsrechnung offen legt, eine Kostenrechnung führt und einen wirtschaftlichen Betrieb gewährleistet.