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640.71 DAZSoPäPédSp CH-BL

§ 56 Verordnung über die Spezielle Förderung, die Sonderschulung und die heilpädagogische Früherziehung (Verordnung Sonderpädagogik, Vo SoPä) - Anerkennungsvoraussetzung für Leistungserbringerinnen und -erbringer der Sonderschulung

Anerkennung von Einrichtungen und Leistungsvereinbarungen - Innerkantonale Anerkennung von Leistungserbringerinnen und -erbringern der Sonderschulung und der heilpädagogischen Früherziehung
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§ 56 Verordnung Sonderpädagogik, Vo SoPä · Anerkennungsvoraussetzung für Leistungserbringerinnen und -erbringer der Sonderschulung

1. Leistungserbringerinnen oder -erbringer der Sonderschulung können anerkannt werden, wenn

a. sie von einer öffentlichen Trägerschaft geführt sind oder eine Bewilligung des Kantons Basel-Landschaft zur Führung einer Privatschule besitzen;

b. sie Leistungen anbieten, die auf die Schulung und Förderung von Kindern, Schülerinnen und Schülern mit Behinderungen gemäss § 3 dieser Verordnung ausgerichtet sind bzw., sofern sie Leistungen für Schülerinnen und Schüler ohne Behinderung gemäss § 23 Abs. 3 anbieten;

c. sie über ein Angebot und ein Schul- oder Therapieprogramm verfügen, die dem qualitativen und quantitativen Bedarf des Kantons Basel-Landschaft entsprechen;

d. sie für jedes Kind, jede Schülerin und jeden Schüler in einer Förderplanung unter Einbezug der Erziehungsberechtigten individuelle Entwicklungs-, Lern- und Therapieziele festhalten und deren Erreichung überprüfen;

e. ihre Lehrpersonen und Personen, die Massnahmen der Sonderschulung durchführen, die Qualifikationsvoraussetzungen gemäss den Zulassungs- und Diplomanerkennungsbestimmungen der Schweiz. Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) bzw. gemäss kantonalen Bestimmungen für das Ausüben einer Tätigkeit an öffentlichen Schulen erfüllen;

f. sie die Betriebsrechnung offen legen, eine Kostenrechnung führen und einen wirtschaftlichen Betrieb gewährleisten.

2. Eine Sonderschuleinrichtung kann als Fachzentrum für die Durchführung von Massnahmen zur Integrativen Sonderschulung anerkannt werden, wenn

a. sie die Leistungen für eine bestimmte Gruppe von Kindern, Schülerinnen und Schülern im ganzen Kantonsgebiet anbietet;

b. sie die Voraussetzungen gemäss Abs. 1 erfüllt.

3. Die Anerkennung von stationären Einrichtungen im Sinne des Heimbetriebs richtet sich nach der Verordnung über die Kinder- und Jugendhilfe vom 3. Dezember 2013.

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