640.71
DAZSoPäPédSp
CH-BL
§ 55 Verordnung über die Spezielle Förderung, die Sonderschulung und die heilpädagogische Früherziehung (Verordnung Sonderpädagogik, Vo SoPä) - Leistungsvereinbarungen
Anerkennung von Einrichtungen und Leistungsvereinbarungen - Leistungsvereinbarungen mit Privatschulen und Spezialangeboten
§ 55 Verordnung Sonderpädagogik, Vo SoPä · Leistungsvereinbarungen
1. Der Kanton schliesst Leistungsvereinbarungen mit Leistungserbringerinnen und -erbringern der Speziellen Förderung an Privatschulen oder in Spezialangeboten ab.
2. Privatschulen müssen über eine Bewilligung des Standortkantons verfügen.
3. Für den Abschluss der Leistungsvereinbarungen ist das Amt für Volksschulen, Hauptabteilung Sonderpädagogik, zuständig.