§ 54 Verordnung über die Spezielle Förderung, die Sonderschulung und die heilpädagogische Früherziehung (Verordnung Sonderpädagogik, Vo SoPä) - Unterstellung, Voraussetzungen, Zuständigkeit
§ 54 Verordnung Sonderpädagogik, Vo SoPä · Unterstellung, Voraussetzungen, Zuständigkeit
1. Das zuständige Amt unterstellt kantonale Sonderschulen der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) vom 13. Dezember 2002, sofern diese
a. Leistungen anbieten, die auf die Schulung und Förderung von Kindern, Schülerinnen und Schülern mit Behinderungen gemäss § 3 ausgerichtet sind;
b. über ein Angebot und ein Schul- oder Therapieprogramm verfügen, die dem qualitativen und quantitativen Bedarf des Kantons Basel-Landschaft entsprechen;
c. die Aufnahme von ausserkantonalen Kindern sowie Schülerinnen und Schülern vorsehen;
d. die Bedingungen der IVSE erfüllen.
2. Es erteilt den Leistungsauftrag.
3. Über die Unterstellung und den Leistungsauftrag entscheidet
a. für Sonderschulen das Amt für Volksschulen, Hauptabteilung Sonderpädagogik;
b. für stationäre Einrichtungen der Sonderschulung das Amt für Kind, Jugend und Behindertenangebote.
4. Das zuständige Amt überprüft die Einhaltung der Voraussetzungen und die Erfüllung des Leistungsauftrags regelmässig.