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§ 53 Verordnung über die Spezielle Förderung, die Sonderschulung und die heilpädagogische Früherziehung (Verordnung Sonderpädagogik, Vo SoPä) - Aufgaben, Schulbeteiligte, Leitung und Aufsicht sowie Disziplinarwesen

Kantonale Schulen
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§ 53 Verordnung Sonderpädagogik, Vo SoPä · Aufgaben, Schulbeteiligte, Leitung und Aufsicht sowie Disziplinarwesen

1. Soweit diese Verordnung keine speziellen Regelungen vorsieht, gelten für die kantonalen Sonderschulen sinngemäss die Bestimmungen der Kapitel 4-7 der Verordnung für die Sekundarschule vom 13. Mai 2003.

2. Das Schulprogramm enthält über die in § 28 der Verordnung für die Sekundarschule genannten Inhalte zusätzlich die Grundsätze der Förderplanung für jedes Kind, jede Schülerin und jeden Schüler bezüglich der individuellen Entwicklungs-, Lern- und Therapieziele sowie deren Erreichung und Überprüfung unter Einbezug der Erziehungsberechtigten.

3. Der Lehrerinnen- und Lehrerkonvent setzt sich in Abweichung von § 40 der Verordnung für die Sekundarschule aus allen an der Sonderschulung beteiligten Lehr- und Fachpersonen zusammen.

4. Die Kostenrechnung erfolgt gemäss den Vorgaben der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) vom 13. Dezember 2002.

5. Der Schulrat mit 7 Mitgliedern wird durch den Regierungsrat gewählt.

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