640.71
DAZSoPäPédSp
CH-BL
§ 52 Verordnung über die Spezielle Förderung, die Sonderschulung und die heilpädagogische Früherziehung (Verordnung Sonderpädagogik, Vo SoPä) - Zuweisung
Heilpädagogische Früherziehung - Inanspruchnahme
§ 52 Verordnung Sonderpädagogik, Vo SoPä · Zuweisung
1. Die Erziehungsberechtigten reichen beim Amt für Kind, Jugend und Behindertenangebote ein Gesuch um Förderung mit den Empfehlungen des abklärenden Fachzentrums für heilpädagogische Früherziehung ein.
2. Das Amt für Kind, Jugend und Behindertenangebote bewilligt bei abgeklärtem Förderbedarf die Förderung und gegebenenfalls die Transportkosten.
3. Können in Folge der Ressourcenbegrenzung nicht alle Kinder sofort in die Förderung aufgenommen werden, entscheiden die Fachzentren für heilpädagogische Früherziehung über den Zeitpunkt der Aufnahme der Förderung nach dem Kriterium der Dringlichkeit.
4. Beratungsleistungen bis maximal 20 Stunden pro 6 Monate und Kind sind bewilligungsfrei.