Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
640.71 DAZSoPäPédSp CH-BL

§ 51 Verordnung über die Spezielle Förderung, die Sonderschulung und die heilpädagogische Früherziehung (Verordnung Sonderpädagogik, Vo SoPä) - Abklärung

Heilpädagogische Früherziehung - Inanspruchnahme
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (71 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 51 Verordnung Sonderpädagogik, Vo SoPä · Abklärung

1. Für die Inanspruchnahme von Förderung und gegebenenfalls Transport melden die Erziehungsberechtigten ihr Kind gestützt auf eine fachärztliche Zuweisung bei einem Fachzentrum für heilpädagogische Früherziehung zur Abklärung an.

2. Das abklärende Fachzentrum für heilpädagogische Früherziehung erhebt den Förderbedarf anhand eines standardisierten Abklärungsprozesses. Es kann Dritte für fachspezifische Fragestellungen beiziehen.

3. Es erstellt einen Abklärungsbericht mit Empfehlungen zur Umsetzung der Förderung und allenfalls des Transports zu Handen der Erziehungsberechtigten.

← § 50 Verordnung Sonderpädagogik, Vo SoPä Verordnung über die Spezielle Förderung, die Sonderschulung und die heilpädagogische Früherziehung (Verordnung Sonderpädagogik, Vo SoPä) - Geltungsbereich § 52 Verordnung Sonderpädagogik, Vo SoPä →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →