640.71
DAZSoPäPédSp
CH-BL
§ 51 Verordnung über die Spezielle Förderung, die Sonderschulung und die heilpädagogische Früherziehung (Verordnung Sonderpädagogik, Vo SoPä) - Abklärung
Heilpädagogische Früherziehung - Inanspruchnahme
§ 51 Verordnung Sonderpädagogik, Vo SoPä · Abklärung
1. Für die Inanspruchnahme von Förderung und gegebenenfalls Transport melden die Erziehungsberechtigten ihr Kind gestützt auf eine fachärztliche Zuweisung bei einem Fachzentrum für heilpädagogische Früherziehung zur Abklärung an.
2. Das abklärende Fachzentrum für heilpädagogische Früherziehung erhebt den Förderbedarf anhand eines standardisierten Abklärungsprozesses. Es kann Dritte für fachspezifische Fragestellungen beiziehen.
3. Es erstellt einen Abklärungsbericht mit Empfehlungen zur Umsetzung der Förderung und allenfalls des Transports zu Handen der Erziehungsberechtigten.