640.71
DAZSoPäPédSp
CH-BL
§ 50 Verordnung über die Spezielle Förderung, die Sonderschulung und die heilpädagogische Früherziehung (Verordnung Sonderpädagogik, Vo SoPä) - Ressourcen für die heilpädagogische Früherziehung
Heilpädagogische Früherziehung - Ressourcen
§ 50 Verordnung Sonderpädagogik, Vo SoPä · Ressourcen für die heilpädagogische Früherziehung
1. Für die heilpädagogische Früherziehung steht dem Amt für Kind, Jugend und Behindertenangebote ein Ressourcen-Pool zur Verfügung.
2. Der Ressourcen-Pool umfasst je 1'000 Kinder zwischen 0 und 4 Jahren 1'400 Stunden heilpädagogische Früherziehung pro Jahr.
3. Bei der Ausgestaltung der Angebote können unterschiedliche Fachfunktionen zum Einsatz kommen, sofern sie die Beratung und Förderung angemessen sicherstellen.
4. Das Amt für Kind, Jugend und Behindertenangebote kann in begründeten Fällen zusätzliche Ressourcen für die Beratung und Förderung zur Verfügung stellen.