640.71
DAZSoPäPédSp
CH-BL
§ 5 Verordnung über die Spezielle Förderung, die Sonderschulung und die heilpädagogische Früherziehung (Verordnung Sonderpädagogik, Vo SoPä) - Anspruch auf Leistungen der Speziellen Förderung
Spezielle Förderung - Anspruch
§ 5 Verordnung Sonderpädagogik, Vo SoPä · Anspruch auf Leistungen der Speziellen Förderung
1. Schülerinnen und Schüler haben Anspruch auf ausreichende, angemessene Deckung des ausgewiesenen besonderen Bildungsbedarfs.
2. Es besteht kein Anspruch auf eine bestimmte pädagogische Massnahme oder die Wahl einer bestimmten Schulungsform.