640.71
DAZSoPäPédSp
CH-BL
§ 49 Verordnung über die Spezielle Förderung, die Sonderschulung und die heilpädagogische Früherziehung (Verordnung Sonderpädagogik, Vo SoPä) - Transport zur Förderung
Heilpädagogische Früherziehung - Angebot
§ 49 Verordnung Sonderpädagogik, Vo SoPä · Transport zur Förderung
1. Für die Bewältigung des Wegs des zu fördernden Kindes zur heilpädagogischen Früherziehung sind grundsätzlich die Erziehungsberechtigten verantwortlich.
2. Aufgrund der familiären Situation oder behinderungsbedingter Notwendigkeit des zu fördernden Kindes können die Erziehungsberechtigten die Übernahme der Kosten für Transport und Bewältigung des Wegs zur heilpädagogischen Früherziehung beantragen.
3. Für die Organisation des Transports sind die Fachzentren für heilpädagogische Früherziehung zuständig.