§ 48 Verordnung über die Spezielle Förderung, die Sonderschulung und die heilpädagogische Früherziehung (Verordnung Sonderpädagogik, Vo SoPä) - Beratung und Förderung
§ 48 Verordnung Sonderpädagogik, Vo SoPä · Beratung und Förderung
1. Heilpädagogische Früherziehung erfolgt in Form von Beratung und Förderung.
2. Die Beratung umfasst die Information und Beratung von Familien, Betreuungsinstitutionen und Fachpersonen ohne Abklärungsauftrag mit dem Ziel der Integration.
3. Die Förderung umfasst die heilpädagogische Einzel- oder Gruppenförderung von Kindern sowie die Beratung ihrer Erziehungsberechtigten und ihres Betreuungsumfeldes.
4. Die Förderung kann einzeln oder in Gruppen sowie integrativ in Spielgruppen, Kindertagesstätten und anderen Angeboten der allgemeinen Frühen Förderung wie beispielsweise in Familienzentren erfolgen.
5. Sind aufgrund der Beeinträchtigungen des Kindes unterschiedliche Fachzentren mit der Durchführung der Förderung beauftragt, arbeiten diese interdisziplinär zusammen.