640.71
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CH-BL
§ 47 Verordnung über die Spezielle Förderung, die Sonderschulung und die heilpädagogische Früherziehung (Verordnung Sonderpädagogik, Vo SoPä) - Anspruch auf Leistungen der heilpädagogischen Früherziehung
Heilpädagogische Früherziehung - Anspruch
§ 47 Verordnung Sonderpädagogik, Vo SoPä · Anspruch auf Leistungen der heilpädagogischen Früherziehung
1. Kinder von Geburt bis zum Schuleintritt, die in ihrer Entwicklung gefährdet oder eingeschränkt sind, haben Anspruch auf angemessene Förderung im Rahmen der verfügbaren Ressourcen.
2. Es besteht kein Anspruch auf ein bestimmtes Förderangebot.
3. Heilpädagogische Früherziehung kann nach der Geburt einsetzen und bis zum Schuleintritt dauern. Der Übergang in den Kindergarten kann durch die heilpädagogische Früherziehung begleitet werden. In Ausnahmefällen kann sie nach Schuleintritt um längstens 1 Jahr verlängert werden.