640.71
DAZSoPäPédSp
CH-BL
§ 46 Verordnung über die Spezielle Förderung, die Sonderschulung und die heilpädagogische Früherziehung (Verordnung Sonderpädagogik, Vo SoPä) - Spezielle Bewilligungsbestimmungen für die Inanspruchnahme der ausserschulischen Betreuung an Sonderschulen
Sonderschulung - Inanspruchnahme
§ 46 Verordnung Sonderpädagogik, Vo SoPä · Spezielle Bewilligungsbestimmungen für die Inanspruchnahme der ausserschulischen Betreuung an Sonderschulen
1. Auf Antrag der Erziehungsberechtigten entscheidet das Amt für Volksschulen, Hauptabteilung Sonderpädagogik, in Rücksprache mit der Sonderschule über die Bewilligung der ausserschulischen Betreuung an Sonderschulen.