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640.71 DAZSoPäPédSp CH-BL

§ 45 Verordnung über die Spezielle Förderung, die Sonderschulung und die heilpädagogische Früherziehung (Verordnung Sonderpädagogik, Vo SoPä) - Spezielle Bewilligungsbestimmungen für die Inanspruchnahme von Transport und Bewältigung des Schulwegs

Sonderschulung - Inanspruchnahme
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§ 45 Verordnung Sonderpädagogik, Vo SoPä · Spezielle Bewilligungsbestimmungen für die Inanspruchnahme von Transport und Bewältigung des Schulwegs

1. Auf Antrag der Erziehungsberechtigten entscheidet die zuweisende Dienststelle über die Übernahme der Kosten für Transport und Bewältigung des Schulwegs.

2. Die zuweisende Dienststelle holt vor ihrem Entscheid eine Stellungnahme der mit der Massnahme beauftragten Einrichtung der Sonderschulung ein.

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