640.71
DAZSoPäPédSp
CH-BL
§ 44 Verordnung über die Spezielle Förderung, die Sonderschulung und die heilpädagogische Früherziehung (Verordnung Sonderpädagogik, Vo SoPä) - Spezielle Bewilligungsbestimmungen für die Integrative Sonderschulung
Sonderschulung - Inanspruchnahme
§ 44 Verordnung Sonderpädagogik, Vo SoPä · Spezielle Bewilligungsbestimmungen für die Integrative Sonderschulung
1. Massnahmen zur Integrativen Sonderschulung können als Beratungs- oder Unterstützungsleistungen erfolgen.
2. Sie werden durch die Heilpädagogischen Fachzentren durchgeführt.
3. Beratungsleistungen bis maximal 30 Stunden pro Semester und Schülerin oder Schüler sind bewilligungsfrei.
4. Sie können auf Antrag der Erziehungsberechtigten, der Lehrpersonen oder der Schulleitung an das Heilpädagogische Fachzentrum und ohne Abklärung durch den SPD bzw. die KJP durchgeführt werden.
5. Alle Massnahmen mit einem höheren Zeitbedarf gelten als Unterstützungsleistung und werden gemäss §§ 36 bzw. 37 und 39 zugewiesen.
6. Die Heilpädagogischen Fachzentren informieren die zuständige Schulleitung der Regelschule über die Beratungsleistungen.