640.71
DAZSoPäPédSp
CH-BL
§ 43 Verordnung über die Spezielle Förderung, die Sonderschulung und die heilpädagogische Früherziehung (Verordnung Sonderpädagogik, Vo SoPä) - Spezielle Zuweisungsbestimmungen für die Integrative Sonderschulung
Sonderschulung - Inanspruchnahme
§ 43 Verordnung Sonderpädagogik, Vo SoPä · Spezielle Zuweisungsbestimmungen für die Integrative Sonderschulung
1. Heilpädagogische Fachzentren, welche zur Prüfung von Möglichkeiten der Integrativen Sonderschulung in den Fachkonvent einbezogen werden, sind je nach besonderem Bildungsbedarf insbesondere
a. das Heilpädagogische Zentrum Baselland;
b. das Therapie- und Schulzentrum Münchenstein;
c. der audiopädagogische Dienst der GSR.
2. Im Hinblick auf eine Integrative Sonderschulung holt das Amt für Volksschulen, Hauptabteilung Sonderpädagogik, vor der Bewilligung der Massnahme bei der Schulleitung der aufnehmenden Regelschule eine Stellungnahme ein.