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§ 42 Verordnung über die Spezielle Förderung, die Sonderschulung und die heilpädagogische Früherziehung (Verordnung Sonderpädagogik, Vo SoPä) - Spezielle Bestimmungen zur Abklärung und Zuweisung der Psychomotorik

Sonderschulung - Inanspruchnahme
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§ 42 Verordnung Sonderpädagogik, Vo SoPä · Spezielle Bestimmungen zur Abklärung und Zuweisung der Psychomotorik

1. Für die Inanspruchnahmen von Psychomotorik melden die Erziehungsberechtigten ihr Kind gestützt auf eine fachärztliche bzw. eine SPD oder KJP Indikation beim Fachzentrum für Psychomotorik gemäss § 4 zur Abklärung an.

2. Bei abgeklärtem Förderbedarf reichen die Erziehungsberechtigten ein Gesuch für Psychomotorik mit einer Empfehlung des Fachzentrums für Psychomotorik an das Amt für Volksschulen, Hauptabteilung Sonderpädagogik, ein.

3. Das Amt für Volksschulen, Hauptabteilung Sonderpädagogik, bewilligt die Psychomotorik, erteilt dem Fachzentrum für Psychomotorik den Therapieauftrag und informiert die Schulleitung.

4. Können auf Grund der verfügbaren Ressourcen Schülerinnen und Schüler nicht sofort in die Psychomotorik aufgenommen werden, entscheidet das Fachzentrum für Psychomotorik über den Zeitpunkt der Aufnahme nach dem Kriterium der Dringlichkeit.

5. Psychomotorik wird für höchstens 2 Jahre verfügt. Sie kann auf Antrag des Fachzentrums für Psychomotorik, im Einverständnis mit den Erziehungsberechtigten und in Rücksprache mit der Schulleitung um maximal 1 Jahr verlängert werden.

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