640.71
DAZSoPäPédSp
CH-BL
§ 41 Verordnung über die Spezielle Förderung, die Sonderschulung und die heilpädagogische Früherziehung (Verordnung Sonderpädagogik, Vo SoPä) - Überprüfung des Bedarfs
Sonderschulung - Inanspruchnahme
§ 41 Verordnung Sonderpädagogik, Vo SoPä · Überprüfung des Bedarfs
1. Die Verlängerung oder Änderung der Zuweisung erfolgt gestützt auf eine Empfehlung der abklärenden Fachstelle und auf einen Lernbericht der Institution bzw. der Schule, die mit der Durchführung der Massnahme beauftragt ist.
2. Die zuweisende Dienststelle überprüft den Bedarf, gibt den Erziehungsberechtigten die Möglichkeit einer Stellungnahme und entscheidet mittels Verfügung.