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640.71 DAZSoPäPédSp CH-BL

§ 40 Verordnung über die Spezielle Förderung, die Sonderschulung und die heilpädagogische Früherziehung (Verordnung Sonderpädagogik, Vo SoPä) - Zuweisung zu stationärer Sonderschulung

Sonderschulung - Inanspruchnahme
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§ 40 Verordnung Sonderpädagogik, Vo SoPä · Zuweisung zu stationärer Sonderschulung

1. Das Amt für Kind, Jugend und Behindertenangebote prüft in seinem Zuständigkeitsbereich die Empfehlung der abklärenden Fachstelle und weist entsprechend dem Bedarf die Beschulung in stationären Einrichtungen zu.

2. Eine Zuweisung wird nur vorgenommen, wenn gleichzeitig die Voraussetzungen für die Unterbringung gemäss den Bestimmungen der Kinder- und Jugendhilfe der Sozialhilfegesetzgebung erfüllt sind.

3. Das Amt für Kind, Jugend und Behindertenangebote holt bei den Erziehungsberechtigten eine Stellungnahme zu den empfohlenen schulischen Massnahmen ein.

4. Die Zuweisungen gemäss Abs. 1 erfolgen mittels Verfügung.

5. Die Zuweisung erfolgt nach Bedarf der Schülerin oder des Schülers und der schulischen Situation bzw. nach Dringlichkeit. In planbaren Situationen erfolgt die Zuweisung auf Schuljahres- oder Semesterbeginn.

6. Die Zuweisung erfolgt befristet, maximal auf 3 Jahre und spätestens auf Ende Kindergarten, Ende der 3. Primarschulklasse, Ende der Primarstufe und Ende Sekundarstufe I.

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