§ 4 Verordnung über die Spezielle Förderung, die Sonderschulung und die heilpädagogische Früherziehung (Verordnung Sonderpädagogik, Vo SoPä) - Abklärende Fachstellen
§ 4 Verordnung Sonderpädagogik, Vo SoPä · Abklärende Fachstellen
1. Folgende Fachstellen führen Abklärungen durch
a. der Schulpsychologische Dienst (SPD) und die Kinder- und Jugendpsychiatrie (KJP) für Angebote der Speziellen Förderung (ausser den pädagogisch-therapeutischen Massnahmen) und Sonderschulung;
b. die Logopädischen Dienste und das Fachzentrum für Psychomotorik für pädagogisch-therapeutische Massnahmen;
c. die Fachzentren für heilpädagogische Früherziehung für Massnahmen der heilpädagogischen Früherziehung.
2. Die Abklärungen gemäss Abs. 1 sind unentgeltlich.
3. Fallführend ist
a. für schulische Abklärungen der SPD, für kinder- und jugendpsychiatrische Abklärungen oder für Schülerinnen und Schüler, die bereits bei ihr in Behandlung sind, die KJP;
b. für pädagogisch-therapeutische Massnahmen der kommunale Logopädische Dienst oder das Fachzentrum für Psychomotorik.
4. Grundsätzlich ist die fallführende Fachstelle zuständig für die Empfehlungen an die zuweisende Schulleitung oder Dienststelle.
5. Bei musischer Hochbegabung bestimmt das Amt für Volksschulen, Hauptabteilung Sonderpädagogik, nach erfolgter Abklärung des SPD im Einzelfall eine Fachperson oder eine Fachstelle mit speziellen Kenntnissen und beauftragt sie mit der fachlichen Abklärung.
6. Die Kommission Leistungssportförderung ist für die Aufnahme in die Angebote der Leistungssportförderung zuständig.
7. Die Aufnahmekommission der Lehrbetriebe beider Basel ist für die Belegung der Ausbildungsplätze der integrierten betrieblichen Grundbildung zuständig.
8. Die Hauptabteilung Berufsbildung ist zuständig für die Abklärung bezüglich Berufsbildung und beruflicher Integration bei stationären Unterbringungen und die Empfehlung an das Amt für Kind, Jugend und Behindertenangebote.