§ 39 Verordnung über die Spezielle Förderung, die Sonderschulung und die heilpädagogische Früherziehung (Verordnung Sonderpädagogik, Vo SoPä) - Zuweisung zu Sonderschulung
§ 39 Verordnung Sonderpädagogik, Vo SoPä · Zuweisung zu Sonderschulung
1. Das Amt für Volksschulen, Hauptabteilung Sonderpädagogik, prüft, ob die Massnahmen der Speziellen Förderung ausgeschöpft sind und ob beziehungsweise inwieweit der Unterstützungs- oder Förderbedarf integrativ angemessen gedeckt werden kann, und weist entsprechend dem Bedarf Massnahmen der integrativen Sonderschulung oder der Beschulung an einer Sonderschule zu.
2. Das Amt für Volksschulen, Hauptabteilung Sonderpädagogik, holt bei den Erziehungsberechtigten eine Stellungnahme zu den empfohlenen Massnahmen ein.
3. Die Zuweisungen gemäss Abs. 1 erfolgen mittels Verfügung.
4. Die Zuweisung erfolgt grundsätzlich auf Schuljahres- bzw. Semesterbeginn, wobei das Amt für Volksschulen, Hauptabteilung Sonderpädagogik, bei ausgewiesener, den besonderen Bildungsbedarf betreffender Dringlichkeit Sofortmassnahmen für das laufende Semester anordnen kann.
5. Die Zuweisung erfolgt befristet, maximal auf 3 Jahre und spätestens auf Ende Kindergarten, Ende der 3. Primarschulklasse, Ende der Primarstufe und Ende Sekundarstufe I.