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§ 38 Verordnung über die Spezielle Förderung, die Sonderschulung und die heilpädagogische Früherziehung (Verordnung Sonderpädagogik, Vo SoPä) - Abklärung für schulische Massnahmen bei Unterbringung in stationären Einrichtungen

Sonderschulung - Inanspruchnahme
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§ 38 Verordnung Sonderpädagogik, Vo SoPä · Abklärung für schulische Massnahmen bei Unterbringung in stationären Einrichtungen

1. Ist eine stationäre Unterbringung mit stationärer Beschulung notwendig, überweist die abklärende Fachstelle den Abklärungsbericht mit der Empfehlung zur Umsetzung von schulischen Massnahmen entsprechend dem besonderen Bildungsbedarf, mit Angaben zur Dauer der schulischen Massnahme, den Erziehungsberechtigten und dem Amt für Kind, Jugend und Behindertenangebote.

2. Die Überweisung von Abklärungsbericht und Empfehlung erfolgt nach Rücksprache betreffend die Unterbringung der Schülerin oder des Schülers mit der Kindesschutzbehörde oder der indizierenden Stelle gemäss § 25 der Verordnung über die Kinder- und Jugendhilfe vom 3. Dezember 2013. Sie muss vor Beginn der Massnahme erfolgen.

3. Erlaubt es die soziale Situation und ist eine Beschulung in der Regelschule mit ihrer Speziellen Förderung oder in der Integrativen Sonderschulung nicht ausgeschlossen, wird ein Fachkonvent analog zu § 36 Abs. 3 unter Beizug der Kindesschutzbehörde oder der betreffend die Unterbringung der Schülerin oder des Schülers indizierenden Stelle und der Schulleitung der vorgesehenen Regelschule durchgeführt. Die Erziehungsberechtigten haben die Möglichkeit, ihre Anliegen vorgängig schriftlich oder telefonisch einzubringen.

4. Die abklärende Fachstelle begleitet die schulischen bzw. sonderschulischen Massnahmen.

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