§ 37 Verordnung über die Spezielle Förderung, die Sonderschulung und die heilpädagogische Früherziehung (Verordnung Sonderpädagogik, Vo SoPä) - Angeordnete Abklärung
§ 37 Verordnung Sonderpädagogik, Vo SoPä · Angeordnete Abklärung
1. Wird die Abklärung auf Antrag der Schulleitung vom Amt für Volksschulen, Hauptabteilung Sonderpädagogik, angeordnet, erfolgt die Anmeldung durch dieses.
2. Bei angeordneter Abklärung können die Erziehungsberechtigten dem Amt für Volksschulen, Hauptabteilung Sonderpädagogik, eine Abklärung bei der von ihnen gewünschten kantonalen Fachstelle beantragen.
3. Mit der Anordnung der Abklärung verfügt das Amt für Volksschulen, Hauptabteilung Sonderpädagogik, den Zeitrahmen, in welchem sich die Erziehungsberechtigten bei der abklärenden Fachstelle melden müssen.
4. Die abklärende Fachstelle erhebt den Sonderschulbedarf über das Standardisierte Abklärungsverfahren (SAV). Sie kann Dritte für fachspezifische Untersuchungen beiziehen.
5. Zur Prüfung der Möglichkeiten der Integrativen Schulung wird in der Regel über das Amt für Volksschulen, Hauptabteilung Sonderpädagogik, ein Fachkonvent einberufen. An ihm beteiligt sind das Amt für Volksschulen, Hauptabteilung Sonderpädagogik, die abklärende Fachstelle, die zuständige Schulleitung, das heilpädagogische Fachzentrum und bereits involvierte Fachpersonen.
6. Die abklärende Fachstelle überweist den Abklärungsbericht mit Empfehlungen zur Umsetzung von schulischen Massnahmen den Erziehungsberechtigten, dem Amt für Volksschulen, Hauptabteilung Sonderpädagogik, und gegebenenfalls gemäss § 38 Abs. 1 dem Amt für Kind, Jugend und Behindertenangebote.