§ 36 Verordnung über die Spezielle Förderung, die Sonderschulung und die heilpädagogische Früherziehung (Verordnung Sonderpädagogik, Vo SoPä) - Abklärung für die Sonderschulung
§ 36 Verordnung Sonderpädagogik, Vo SoPä · Abklärung für die Sonderschulung
1. In der Regel melden die Erziehungsberechtigten ihr Kind bei der abklärenden Fachstelle gemäss § 4 Abs. 1 Bst. a zur Abklärung an.
2. Die abklärende Fachstelle erhebt den Sonderschulbedarf über das Standardisierte Abklärungsverfahren (SAV). Sie kann Dritte für fachspezifische Untersuchungen beiziehen.
3. Zur Prüfung der Möglichkeiten der Integrativen Schulung wird in der Regel in Absprache mit dem Amt für Volksschulen, Hauptabteilung Sonderpädagogik, durch die Schulleitung ein Fachkonvent einberufen. An ihm beteiligt sind das Amt für Volksschulen, Hauptabteilung Sonderpädagogik, die abklärende Fachstelle, die zuständige Schulleitung, das heilpädagogische Fachzentrum und bereits involvierte Fachpersonen. Die Erziehungsberechtigten haben die Möglichkeit, ihre Anliegen vorgängig schriftlich oder telefonisch einzubringen.
4. Die abklärende Fachstelle überweist den Abklärungsbericht mit Empfehlungen zur Umsetzung von schulischen Massnahmen entsprechend dem besonderen Bildungsbedarf nach dem Fachkonvent an die Erziehungsberechtigten und unter Vorbehalt von § 38 Abs. 1 an das Amt für Volksschulen, Hauptabteilung Sonderpädagogik,.
5. Die abklärende Fachstelle begleitet die schulischen Massnahmen.