§ 34 Verordnung über die Spezielle Förderung, die Sonderschulung und die heilpädagogische Früherziehung (Verordnung Sonderpädagogik, Vo SoPä) - Ressourcen für die Sonderschulung
§ 34 Verordnung Sonderpädagogik, Vo SoPä · Ressourcen für die Sonderschulung
1. Das Amt für Volksschulen, Hauptabteilung Sonderpädagogik, kann bei der Integrativen Sonderschulung als Einzel- oder Doppelintegration eine zusätzliche Unterstützung bis maximal 8 Lektionen Schulische Heilpädagogik (SHP) pro Schülerin oder Schüler bewilligen.
2. Es kann bei Integrativer Sonderschulung in einer Integrationsklasse mit 3-5 integrierten Schülerinnen und Schülern eine zusätzliche Unterstützung bis maximal 28 (Primarstufe) bzw. 27 (Sekundarstufe I) Lektionen Schulische Heilpädagogik (SHP) sowie bis maximal ein 100-%-Pensum Klassenassistenz bewilligen.
3. Bei der Ausgestaltung der zur Verfügung stehenden Ressourcen gemäss den Abs. 1 und 2 können unterschiedliche Lehr- und Fachfunktionen zum Einsatz kommen, sofern sie die Unterstützung angemessen und kostenoptimiert sicherstellen.
4. Für die interdisziplinäre Zusammenarbeit im Rahmen der Integrativen Sonderschulung stehen der Schule bei Einzel- und Doppelintegrationen pauschal 1 zusätzliche Lektion, bei Integrationsklassen 2 zusätzliche Lektionen zur Verfügung.
5. Für Schülerinnen und Schüler, die als Selbstzahlende eine Privatschule besuchen, kann das Amt für Volksschulen, Hauptabteilung Sonderpädagogik, bei entsprechender Indikation für die Integrative Sonderschulung bis maximal die durchschnittlichen Kosten für eine Einzelintegration bewilligen.
6. Für Leistungen der Sonderschulung (ohne stationäre Sonderschulung) stehen für Schülerinnen und Schüler mit einer Behinderung insgesamt als kantonaler Richtwert 2,6 % aller Schulplätze der Primarstufe und der Sekundarstufe I zur Verfügung. Gestützt auf den behinderungsbedingten Bedarf werden zusätzliche Schulplätze zur Verfügung gestellt (Datenbasis Schulplätze Schuljahr 2021/22).
7. Das Amt für Volksschulen, Hauptabteilung Sonderpädagogik, überprüft den kantonalen Richtwert alle 5 Jahre. Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion beantragt dem Regierungsrat bei Bedarf dessen Anpassung.
8. Leistungen der stationären Sonderschulung stehen entsprechend dem behinderungsbedingten Bedarf in Verbindung mit einer entsprechenden kindesschutzrechtlichen angeordneten oder sozial indizierten Unterbringung zur Verfügung. Diese umfassen auch Schülerinnen und Schüler ohne Behinderung gemäss § 23 Abs. 3.