640.71
DAZSoPäPédSp
CH-BL
§ 33 Verordnung über die Spezielle Förderung, die Sonderschulung und die heilpädagogische Früherziehung (Verordnung Sonderpädagogik, Vo SoPä) - Sozialberatung
Sonderschulung - Angebot
§ 33 Verordnung Sonderpädagogik, Vo SoPä · Sozialberatung
1. Die Beratung von Schülerinnen und Schülern mit einer Behinderung sowie ihrer Erziehungsberechtigten wird von einer spezialisierten Sozialberatungsstelle durchgeführt.
2. Das Amt für Kind, Jugend und Behindertenangebote kann die Aufgabe einer privaten Institution übertragen.