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640.71 DAZSoPäPédSp CH-BL

§ 32 Verordnung über die Spezielle Förderung, die Sonderschulung und die heilpädagogische Früherziehung (Verordnung Sonderpädagogik, Vo SoPä) - Weitere therapeutische Massnahmen

Sonderschulung - Angebot
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§ 32 Verordnung Sonderpädagogik, Vo SoPä · Weitere therapeutische Massnahmen

1. Schülerinnen und Schüler, die in einer Sonderschule oder in einer stationären Einrichtung beschult werden, erhalten dort Logopädie und weitere notwendige Therapien.

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