640.71
DAZSoPäPédSp
CH-BL
§ 32 Verordnung über die Spezielle Förderung, die Sonderschulung und die heilpädagogische Früherziehung (Verordnung Sonderpädagogik, Vo SoPä) - Weitere therapeutische Massnahmen
Sonderschulung - Angebot
§ 32 Verordnung Sonderpädagogik, Vo SoPä · Weitere therapeutische Massnahmen
1. Schülerinnen und Schüler, die in einer Sonderschule oder in einer stationären Einrichtung beschult werden, erhalten dort Logopädie und weitere notwendige Therapien.