§ 30 Verordnung über die Spezielle Förderung, die Sonderschulung und die heilpädagogische Früherziehung (Verordnung Sonderpädagogik, Vo SoPä) - Transport und Bewältigung des Schulwegs
§ 30 Verordnung Sonderpädagogik, Vo SoPä · Transport und Bewältigung des Schulwegs
1. Für die Organisation und Unterstützung der Schülerinnen und Schüler bei der Bewältigung des Schulwegs sind in erster Linie die Erziehungsberechtigten verantwortlich.
2. Schülerinnen und Schüler, die wegen ihrer Behinderung den Weg zwischen Wohnort und Schule bzw. zu den Therapien der Sonderschulung nicht selbständig zurücklegen oder nicht wohnortsnah beschult werden können, haben Anspruch auf Organisation und Finanzierung des Transports.
3. Transport zur Bewältigung des Schulwegs kann auch für Schülerinnen und Schüler, die als Selbstzahlende eine Privatschule besuchen und dabei Massnahmen der Integrativer Sonderschulung erhalten, bewilligt werden.
4. Sofern möglich, erfolgt der Transport mittels öffentlicher Verkehrsmittel.
5. Für die Organisation der Transporte ist die mit der Durchführung der Massnahme beauftragte Sonderschuleinrichtung bzw. die Privatschule zuständig.