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640.71 DAZSoPäPédSp CH-BL

§ 3 Verordnung über die Spezielle Förderung, die Sonderschulung und die heilpädagogische Früherziehung (Verordnung Sonderpädagogik, Vo SoPä) - Behinderungen

Allgemeine Bestimmungen
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§ 3 Verordnung Sonderpädagogik, Vo SoPä · Behinderungen

1. Als Behinderungen gelten voraussichtlich bleibende oder länger andauernde Beeinträchtigungen. Darunter fallen insbesondere

a. geistige Behinderungen;

b. Sinnesbehinderungen;

c. Sprach- und Kommunikationsbehinderungen;

d. körperliche Behinderungen;

e. psychische Behinderungen;

f. schwere Verhaltensstörungen;

g. Mehrfachbehinderungen.

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