640.71
DAZSoPäPédSp
CH-BL
§ 3 Verordnung über die Spezielle Förderung, die Sonderschulung und die heilpädagogische Früherziehung (Verordnung Sonderpädagogik, Vo SoPä) - Behinderungen
Allgemeine Bestimmungen
§ 3 Verordnung Sonderpädagogik, Vo SoPä · Behinderungen
1. Als Behinderungen gelten voraussichtlich bleibende oder länger andauernde Beeinträchtigungen. Darunter fallen insbesondere
a. geistige Behinderungen;
b. Sinnesbehinderungen;
c. Sprach- und Kommunikationsbehinderungen;
d. körperliche Behinderungen;
e. psychische Behinderungen;
f. schwere Verhaltensstörungen;
g. Mehrfachbehinderungen.