640.71
DAZSoPäPédSp
CH-BL
§ 29 Verordnung über die Spezielle Förderung, die Sonderschulung und die heilpädagogische Früherziehung (Verordnung Sonderpädagogik, Vo SoPä) - Ausserschulische Betreuung an Sonderschulen
Sonderschulung - Angebot
§ 29 Verordnung Sonderpädagogik, Vo SoPä · Ausserschulische Betreuung an Sonderschulen
1. Die Sonderschulen können bei nachgewiesenem Bedarf während der Schultage eine Betreuung nach der Unterrichtszeit am Nachmittag sowie an unterrichtsfreien Nachmittagen bis um 18 Uhr anbieten. Dabei gilt als Betreuungstag die Zeit, die über die Betreuung zwischen den Unterrichtsblöcken am Vormittag und am Nachmittag hinausgeht.
2. Die Erziehungsberechtigten beteiligen sich an den Kosten für die Betreuung nach der Unterrichtszeit mit CHF 10.- und an unterrichtsfreien Nachmittagen mit CHF 20.- pro Betreuungstag.
3. Für Schullager und Schulveranstaltungen, die im Rahmen des Schulprogramms der Sonderschulen durchgeführt werden, beteiligen sich die Erziehungsberechtigten mit höchstens CHF 16.- pro Tag.