§ 28 Verordnung über die Spezielle Förderung, die Sonderschulung und die heilpädagogische Früherziehung (Verordnung Sonderpädagogik, Vo SoPä) - Mittagsbetreuung
§ 28 Verordnung Sonderpädagogik, Vo SoPä · Mittagsbetreuung
1. Bei Sonderschulung stehen Betreuung und Verpflegung zwischen der Unterrichtszeit am Vormittag und der Unterrichtszeit am Nachmittag als Teil der Massnahme zur Verfügung.
2. Die Erziehungsberechtigten beteiligen sich grundsätzlich mit CHF 5.- (bis 13 Jahre) bzw. CHF 7.50 (ab 14 Jahren) an den Kosten für die Mittagsverpflegung.
3. In stationären Einrichtungen erfolgt die Mittagsbetreuung im Rahmen des Gesamtauftrags. Die Kostenbeteiligung der Erziehungsberechtigten richtet sich nach den Bestimmungen über die Jugendhilfe gemäss Sozialhilfegesetz vom 21. Juni 2001.
4. Bei Integrativer Sonderschulung werden Betreuung und Verpflegung von der Schule bzw. der beauftragten Sonderschuleinrichtung verantwortet und in Zusammenarbeit mit der Regelschule organisiert.