§ 27 Verordnung über die Spezielle Förderung, die Sonderschulung und die heilpädagogische Früherziehung (Verordnung Sonderpädagogik, Vo SoPä) - Unterricht an Sonderschulen und in stationären Einrichtungen
§ 27 Verordnung Sonderpädagogik, Vo SoPä · Unterricht an Sonderschulen und in stationären Einrichtungen
1. Mit dem Unterricht an Sonderschulen und in stationären Einrichtungen werden Schülerinnen und Schüler mit einer Behinderung je nach Alter und Schweregrad der Behinderung so weit wie möglich im Rahmen des Lehrplans individuell in ihren persönlichen, sozialen und kognitiven Kompetenzen beschult.
2. Der Unterricht in stationären Einrichtungen für Schülerinnen und Schüler gemäss § 23 Abs. 3 erfolgt so weit wie möglich nach Lehrplan.
3. Bei Schulung in einer Sonderschule erfolgt der Schulbesuch in der Regel in der dem Aufenthaltsort der Schülerin oder des Schülers nächstgelegenen, geeigneten Sonderschuleinrichtung.
4. Bei Beschulung in einer stationären Einrichtung richtet sich diese nach dem individuellen sozial indizierten bzw. behinderungsbedingten Bedarf der Schülerin oder des Schülers. Ein Anspruch auf wohnortsnahe Beschulung besteht nicht.