§ 26 Verordnung über die Spezielle Förderung, die Sonderschulung und die heilpädagogische Früherziehung (Verordnung Sonderpädagogik, Vo SoPä) - Integrative Sonderschulung
§ 26 Verordnung Sonderpädagogik, Vo SoPä · Integrative Sonderschulung
1. Schülerinnen und Schüler mit einer Behinderung werden vorzugsweise mit Massnahmen der Integrativen Sonderschulung wohnortsnah und integrativ in der Regelschule der öffentlichen Volksschule beschult.
2. Massnahmen zur Integrativen Sonderschulung können in Form der gruppenweisen Integration von Schülerinnen und Schülern (Integrationsklasse) oder in Form der Integration einzelner Schülerinnen oder Schüler (Einzel- oder Doppelintegration) erfolgen.
3. Ein Anspruch auf Integrative Sonderschulung am Wohnort besteht nicht.
4. Mit der Durchführung oder Begleitung der Massnahmen zur Integrativen Sonderschulung können Heilpädagogische Fachzentren beauftragt werden.
5. Massnahmen der Integrativen Sonderschulung können für Schülerinnen und Schüler bewilligt werden, die als Selbstzahlende eine Privatschule besuchen.