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§ 25 Verordnung über die Spezielle Förderung, die Sonderschulung und die heilpädagogische Früherziehung (Verordnung Sonderpädagogik, Vo SoPä) - Prüfung der integrativen Schulungsmöglichkeiten

Sonderschulung - Anspruch
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§ 25 Verordnung Sonderpädagogik, Vo SoPä · Prüfung der integrativen Schulungsmöglichkeiten

1. Bei Schülerinnen oder Schülern, die Anspruch auf Sonderschulung haben, sind die Möglichkeiten der integrativen Schulung vor einem Entscheid auf eine separative Sonderschulung zu prüfen.

2. Besuchen sie ein separatives Angebot, haben sie Anspruch darauf, dass die Möglichkeit einer Integration regelmässig überprüft wird.

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