640.71
DAZSoPäPédSp
CH-BL
§ 24 Verordnung über die Spezielle Förderung, die Sonderschulung und die heilpädagogische Früherziehung (Verordnung Sonderpädagogik, Vo SoPä) - Dauer der Sonderschulung
Sonderschulung - Anspruch
§ 24 Verordnung Sonderpädagogik, Vo SoPä · Dauer der Sonderschulung
1. Die Leistungen der Sonderschulung werden in der Regel bis zum Ende der Volksschule gewährt.
2. Ist eine Anschlusslösung auf Sekundarstufe II oder ein Übertritt in eine Einrichtung der Behindertenhilfe nicht möglich, können die Leistungen der Sonderschulung an Sonderschulen und in stationären Einrichtungen längstens bis zur Vollendung des 20. Altersjahrs dauern.
3. Diese Bestimmungen gelten nicht für die Beschulung in stationären Einrichtungen von Kindern und Jugendlichen ohne Behinderung gemäss § 23 Abs. 3.