§ 23 Verordnung über die Spezielle Förderung, die Sonderschulung und die heilpädagogische Früherziehung (Verordnung Sonderpädagogik, Vo SoPä) - Anspruch auf Leistungen der Sonderschulung
§ 23 Verordnung Sonderpädagogik, Vo SoPä · Anspruch auf Leistungen der Sonderschulung
1. Anspruch auf Leistungen der Sonderschulung haben Schülerinnen und Schüler, welche infolge einer Behinderung nur mit zusätzlichen Massnahmen der integrativen Schulung den Kindergarten, die Primar- oder die Sekundarschule besuchen können oder auf den Unterricht an Sonderschulen oder in stationären Einrichtungen angewiesen sind.
2. Der Nachweis einer Behinderung gemäss § 3 dieser Verordnung ist Voraussetzung für die Bewilligung von Leistungen der Sonderschulung.
3. Vom Nachweis einer Behinderung kann abgesehen werden, wenn die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) eine Unterbringung in einer stationären Einrichtung anordnet oder das Amt für Kind, Jugend und Behindertenangebote eine solche gestützt auf eine soziale Indikation einer indizierenden Stelle bewilligt. Zudem muss eine Empfehlung einer abklärenden Fachstelle für eine Beschulung in einer stationären Einrichtung vorliegen.