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§ 21 Verordnung über die Spezielle Förderung, die Sonderschulung und die heilpädagogische Früherziehung (Verordnung Sonderpädagogik, Vo SoPä) - Angeordnete Abklärung durch SPD und KJP

Spezielle Förderung - Inanspruchnahme
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§ 21 Verordnung Sonderpädagogik, Vo SoPä · Angeordnete Abklärung durch SPD und KJP

1. Wird die Abklärung auf Antrag der Schulleitung vom Amt für Volksschulen, Hauptabteilung Sonderpädagogik, angeordnet, erfolgt die Anmeldung durch dieses.

2. Bei angeordneter Abklärung können die Erziehungsberechtigten dem Amt für Volksschulen, Hauptabteilung Sonderpädagogik, eine Abklärung bei der von ihnen gewünschten kantonalen Fachstelle beantragen.

3. Mit der Anordnung der Abklärung verfügt das Amt für Volksschulen, Hauptabteilung Sonderpädagogik, den Zeitrahmen, in welchem sich die Erziehungsberechtigten bei der abklärenden Fachstelle melden müssen.

4. Zur Prüfung einer allfällig notwendigen Beschulung an einer Privatschule oder einem Spezialangebot wird über das Amt für Volksschulen, Hauptabteilung Sonderpädagogik, ein Fachkonvent einberufen. An ihm beteiligt sind das Amt für Volksschulen, Hauptabteilung Sonderpädagogik, die abklärende Fachstelle, die zuständige Schulleitung und bereits involvierte Fachpersonen. Die Erziehungsberechtigten haben die Möglichkeit, ihre Anliegen vorgängig schriftlich oder telefonisch einzubringen.

5. Die abklärende Fachstelle überweist die Empfehlungen zur Umsetzung von schulischen Massnahmen den Erziehungsberechtigten, der zuständigen Schulleitung und bei Empfehlungen für eine Privatschule oder ein Spezialangebot dem Amt für Volksschulen, Hauptabteilung Sonderpädagogik. Für Massnahmen im Zuständigkeitsbereich der Schulleitungen informiert sie das Amt für Volksschulen, Hauptabteilung Sonderpädagogik, über die Auftragserledigung.

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