Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
640.71 DAZSoPäPédSp CH-BL

§ 20 Verordnung über die Spezielle Förderung, die Sonderschulung und die heilpädagogische Früherziehung (Verordnung Sonderpädagogik, Vo SoPä) - Abklärung durch eine Fachstelle

Spezielle Förderung - Inanspruchnahme
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (71 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 20 Verordnung Sonderpädagogik, Vo SoPä · Abklärung durch eine Fachstelle

1. Für die Inanspruchnahme von Integrativer Spezieller Förderung mit individuellen Lernzielen, Logopädie, der Beschulung in einer Kleinklasse, einer Privatschule oder einem Spezialangebot melden in der Regel die Erziehungsberechtigten ihr Kind bei einer Fachstelle gemäss § 4 zur Abklärung an.

2. Die abklärende Fachstelle erhebt den Förderbedarf anhand von differenzial-diagnostischen Abklärungen. Sie kann Dritte für fachspezifische Untersuchungen beiziehen.

3. Zur Prüfung einer allfällig notwendigen Beschulung an einer Privatschule oder einem Spezialangebot wird über das Amt für Volksschulen, Hauptabteilung Sonderpädagogik, ein Fachkonvent einberufen. An ihm beteiligt sind das Amt für Volksschulen, Hauptabteilung Sonderpädagogik, die abklärende Fachstelle, die zuständige Schulleitung und bereits involvierte Fachpersonen. Die Erziehungsberechtigten haben die Möglichkeit, ihre Anliegen vorgängig schriftlich oder telefonisch einzubringen.

4. Die abklärende Fachstelle überweist die Empfehlungen zur Umsetzung von schulischen bzw. logopädischen Massnahmen den Erziehungsberechtigten und der zuständigen Schulleitung und bei Empfehlungen für eine Privatschule oder ein Spezialangebot dem Amt für Volksschulen, Hauptabteilung Sonderpädagogik.

5. Für die Förderung von Schülerinnen und Schülern mit einer besonderen sportlichen Leistungsfähigkeit kommen die Bestimmungen der Verordnung über die spezielle Förderung von sportbegabten Jugendlichen vom 31. August 2004 zur Anwendung.

6. Abklärungen für individuelle Unterstützungsmassnahmen auf der Sekundarstufe II gemäss § 13a Abs. 2 Bst. a, b und e richten sich sinngemäss nach den §§ 36 bzw. 38. An der Abklärung beteiligt sind die Dienststelle Berufs-, Mittel- und Hochschulen bzw. bei stationären Unterbringungen das Amt für Kind, Jugend und Behindertenangebote sowie in der beruflichen Grundbildung die Lehraufsicht.

← § 19 Verordnung Sonderpädagogik, Vo SoPä Verordnung über die Spezielle Förderung, die Sonderschulung und die heilpädagogische Früherziehung (Verordnung Sonderpädagogik, Vo SoPä) - Geltungsbereich § 21 Verordnung Sonderpädagogik, Vo SoPä →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →