640.71
DAZSoPäPédSp
CH-BL
§ 2 Verordnung über die Spezielle Förderung, die Sonderschulung und die heilpädagogische Früherziehung (Verordnung Sonderpädagogik, Vo SoPä) - Besonderer Bildungsbedarf
Allgemeine Bestimmungen
§ 2 Verordnung Sonderpädagogik, Vo SoPä · Besonderer Bildungsbedarf
1. Ein besonderer Bildungsbedarf liegt vor bei
a. Kindern vor der Einschulung, bei denen festgestellt wird, dass ihre Entwicklung eingeschränkt oder gefährdet ist;
b. Schülerinnen und Schülern mit Beeinträchtigungen im Lern- oder Leistungsvermögen bzw. in der sozialen und emotionalen Kompetenz, die dem Unterricht der Regelschule nicht folgen können;
c. Schülerinnen und Schülern mit einer besonderen kognitiven, musischen oder sportlichen Begabung;
d. Schülerinnen und Schülern mit einer Behinderung.