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640.71 DAZSoPäPédSp CH-BL

§ 2 Verordnung über die Spezielle Förderung, die Sonderschulung und die heilpädagogische Früherziehung (Verordnung Sonderpädagogik, Vo SoPä) - Besonderer Bildungsbedarf

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 Verordnung Sonderpädagogik, Vo SoPä · Besonderer Bildungsbedarf

1. Ein besonderer Bildungsbedarf liegt vor bei

a. Kindern vor der Einschulung, bei denen festgestellt wird, dass ihre Entwicklung eingeschränkt oder gefährdet ist;

b. Schülerinnen und Schülern mit Beeinträchtigungen im Lern- oder Leistungsvermögen bzw. in der sozialen und emotionalen Kompetenz, die dem Unterricht der Regelschule nicht folgen können;

c. Schülerinnen und Schülern mit einer besonderen kognitiven, musischen oder sportlichen Begabung;

d. Schülerinnen und Schülern mit einer Behinderung.

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