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640.71 DAZSoPäPédSp CH-BL

§ 19 Verordnung über die Spezielle Förderung, die Sonderschulung und die heilpädagogische Früherziehung (Verordnung Sonderpädagogik, Vo SoPä) - Zuweisung ohne Abklärung

Spezielle Förderung - Inanspruchnahme
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§ 19 Verordnung Sonderpädagogik, Vo SoPä · Zuweisung ohne Abklärung

1. Kann eine Schülerin oder ein Schüler im Rahmen des Regelunterrichts nicht ausreichend gefördert werden, legt die Schulleitung im Rahmen des zur Verfügung stehenden Lektionen-Pools Massnahmen der Integrativen Speziellen Förderung ohne individuelle Lernziele, von Deutsch als Zweitsprache bzw. Förderangebot Französisch fest.

2. Schülerinnen oder Schüler mit einer Entwicklungsverzögerung können für das 1. Primarschuljahr von der Schulleitung einer Einführungsklasse zugewiesen werden.

3. Die Schulleitung trifft den Entscheid aufgrund der Empfehlung der Kindergartenlehrperson, gegebenenfalls unter Beizug einer Fachperson und in der Regel im Einverständnis mit den Erziehungsberechtigten.

4. Die Zuweisung zur Einführungsklasse erfolgt mittels Verfügung.

5. Die zugewiesenen Massnahmen werden regelmässig überprüft. Bei der Einführungsklasse erfolgt die Überprüfung im 4. Semester im Hinblick auf den Übertritt in die 2. Primarschulklasse.

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