§ 16 Verordnung über die Spezielle Förderung, die Sonderschulung und die heilpädagogische Früherziehung (Verordnung Sonderpädagogik, Vo SoPä) - Lektionen-Pool Logopädie
§ 16 Verordnung Sonderpädagogik, Vo SoPä · Lektionen-Pool Logopädie
1. Für die Logopädie steht der Schulleitung am Ort des zuständigen Logopädischen Dienstes ein Lektionen-Pool zur Verfügung.
2. Der Lektionen-Pool richtet sich nach der Anzahl Schülerinnen und Schüler. Für je 570 Schülerinnen und Schüler der Primarstufe und der Sekundarstufe I stehen dem zuständigen logopädischen Dienst 27 Lektionen zur Verfügung (Datenbasis Lektionen Schuljahr 2021/22).
3. Die Schulleitungen melden dem Amt für Volksschulen, Hauptabteilung Sonderpädagogik, die budgetierten Lektionen anhand der Vorgaben gemäss Abs. 2.
4. Der Lektionen-Pool kann in begründeten Fällen, bei Vorliegen einer fachlichen Beurteilung durch das Amt für Volksschulen, Hauptabteilung Sonderpädagogik, und der Kostengutsprache durch die Gemeinde, überschritten werden.
5. Logopädische Massnahmen für Kinder vor der Einschulung und auf der Sekundarstufe II werden vom zuständigen Logopädischen Dienst durchgeführt. Sie sind im Lektionen-Pool mitberücksichtigt.
6. Für die logopädischen Massnahmen für Schülerinnen und Schüler auf den Sekundarstufen I und II sowie der Integrativen Sonderschulung werden den Gemeinden vom Kanton semesterweise die Lohnkosten zuzüglich einer Infrastrukturpauschale von CHF 250.- abgegolten.