§ 15 Verordnung über die Spezielle Förderung, die Sonderschulung und die heilpädagogische Früherziehung (Verordnung Sonderpädagogik, Vo SoPä) - Lektionen-Pool Deutsch als Zweitsprache (DaZ) und Förderangebot Französisch (FaZ), Platzzahlen Fremdsprachenintegrationsklassen (FSK)
§ 15 Verordnung Sonderpädagogik, Vo SoPä · Lektionen-Pool Deutsch als Zweitsprache (DaZ) und Förderangebot Französisch (FaZ), Platzzahlen Fremdsprachenintegrationsklassen (FSK)
1. Für Deutsch als Zweitsprache (DaZ) und Förderangebot Französisch (FaZ) steht der Schulleitung insgesamt ein Lektionen-Pool DaZ bzw. FaZ zur Verfügung.
2. Der Lektionen-Pool richtet sich nach der Anzahl fremdsprachiger Schülerinnen und Schüler mit Förderbedarf wie folgt
a. Primarstufe: Für jede fremdsprachige Schülerin und jeden fremdsprachigen Schüler mit Förderbedarf stehen der Schule 0,7 Lektionen Deutsch als Zweitsprache (DaZ) bzw. Förderangebot Französisch (FaZ) zur Verfügung.
b. Sekundarstufe I: Für jede fremdsprachige Schülerin und jeden fremdsprachigen Schüler mit Förderbedarf stehen dem Sekundarschulstandort 0,9 Lektionen Deutsch als Zweitsprache (DaZ) bzw. Förderangebot Französisch (FaZ) zur Verfügung.
3. Für Fremdsprachenintegrationsklassen (FSK) stehen Plätze entsprechend dem ausgewiesenen Bedarf gemäss Klassenbildung zur Verfügung.
4. Die Schulleitungen melden dem Amt für Volksschulen, Hauptabteilung Sonderpädagogik, die budgetierten Lektionen anhand der Vorgaben gemäss Abs. 2.
5. Das Amt für Volksschulen, Hauptabteilung Sonderpädagogik, beaufsichtigt auf der Primarstufe und bewilligt auf der Sekundarstufe I die Bildung von Fremdsprachenintegrationsklassen im Rahmen der Klassenbildung und bei Bedarf unterjährig. Auf der Primarstufe muss die Kostengutsprache der Gemeinde vorliegen.
6. Der Lektionen-Pool DaZ bzw. FaZ wird nur so weit ausgeschöpft, wie es zur Deckung des besonderen Bildungsbedarfs der Schülerinnen und Schüler notwendig ist.
7. Er kann in begründeten Fällen überschritten werden, sofern
a. auf der Primarstufe eine fachliche Beurteilung durch das Amt für Volksschulen, Hauptabteilung Sonderpädagogik, und die Kostengutsprache durch die Gemeinde vorliegt;
b. auf der Sekundarstufe I eine Bewilligung durch das Amt für Volksschulen, Hauptabteilung Sonderpädagogik, vorliegt.