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§ 14 Verordnung über die Spezielle Förderung, die Sonderschulung und die heilpädagogische Früherziehung (Verordnung Sonderpädagogik, Vo SoPä) - Lektionen-Pool Integrative Spezielle Förderung (ISF), Platzzahlen Einführungs- und Kleinklasse (EK und KK)

Spezielle Förderung - Ressourcen
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§ 14 Verordnung Sonderpädagogik, Vo SoPä · Lektionen-Pool Integrative Spezielle Förderung (ISF), Platzzahlen Einführungs- und Kleinklasse (EK und KK)

1. Für Integrative Spezielle Förderung steht der Schulleitung ein Lektionen-Pool ISF nach der Anzahl Schülerinnen und Schüler wie folgt zur Verfügung

a. Primarstufe: Für je 10 Schülerinnen und Schüler stehen der Schule entsprechend den Vorgaben im Schulprogramm zur Verfügung

1. * 3,9 Lektionen Spezielle Förderung, wenn zusätzlich Einführungs- und Kleinklassen (EK und KK) am Schulstandort geführt werden oder in der Regel EK- und KK-Zuweisungen an andere Schulstandorte erfolgen (Datenbasis Lektionen Schuljahr 2021/22);

2. * 5,4 Lektionen Spezielle Förderung, wenn keine Einführungs- und Kleinklassen (EK und KK) am Schulstandort geführt werden und in der Regel keine EK- und KK-Zuweisungen an andere Schulstandorte erfolgen (Datenbasis Lektionen Schuljahr 2021/22);

b. Sekundarstufe I: Für je 10 Schülerinnen und Schüler der Leistungszüge A und E stehen dem Sekundarschulstandort entsprechend den Vorgaben im Schulprogramm zur Verfügung

1. * 4,3 Lektionen Spezielle Förderung, wenn zusätzlich Kleinklassen (KK) am Schulstandort geführt werden oder in der Regel KK-Zuweisungen an andere Schulstandorte erfolgen (Datenbasis Lektionen Schuljahr 2021/22);

2. * 6,1 Lektionen Spezielle Förderung, wenn keine Kleinklassen (KK) am Schulstandort geführt werden und in der Regel keine KK-Zuweisungen an andere Schulstandorte erfolgen (Datenbasis Lektionen Schuljahr 2021/22).

2. Für Einführungs- und Kleinklassen (EK und KK) stehen Plätze entsprechend dem ausgewiesenen Bedarf gemäss Klassenbildung zur Verfügung. Insgesamt stehen als kantonaler Richtwert 4 % aller Schulplätze gemäss der jeweiligen Berechnungsgrundlage für die Lektionen-Pools zur Verfügung.

3. Bei der Ausgestaltung der zur Verfügung stehenden Lektionen können unterschiedliche Lehr- und Fachfunktionen zum Einsatz kommen, sofern sie die Unterstützung angemessen und kostenoptimiert sicherstellen.

4. Die Schulleitung entscheidet über die Ausgestaltung und die Festsetzung der einzelnen Angebote im Rahmen des Schulprogramms. Dabei achtet sie darauf, dass

a. auf der Sekundarstufe I vorrangig Schülerinnen und Schüler des Leistungszugs A unterstützt werden;

b. die Unterstützung in den Leistungszügen E und P der Sekundarstufe I nicht zum Niveauerhalt genutzt wird.

5. Sie meldet dem Amt für Volksschulen, Hauptabteilung Sonderpädagogik, die budgetierten ISF-Lektionen sowie Plätze in Einführungs- und Kleinklassen anhand der Vorgaben gemäss Abs. 1.

6. Das Amt für Volksschulen, Hauptabteilung Sonderpädagogik, beaufsichtigt auf der Primarstufe und bewilligt auf der Sekundarstufe I die Bildung von Einführungs- und Kleinklassen im Rahmen der Klassenbildung.

7. Der Lektionen-Pool ISF und die Platzzahlen für Einführungs- und Kleinklassen werden grundsätzlich nur so weit ausgeschöpft, wie es zur Deckung des besonderen Bildungsbedarfs der Schülerinnen und Schüler notwendig ist.

8. Der Lektionen-Pool ISF kann in begründeten Fällen, insbesondere bei besonders hohem Förderbedarf von ISF-Schülerinnen und -Schülern überschritten werden, sofern

a. auf der Primarstufe eine fachliche Beurteilung durch das Amt für Volksschulen, Hauptabteilung Sonderpädagogik, und die Kostengutsprache durch die Gemeinde vorliegt;

b. auf der Sekundarstufe I eine Bewilligung durch das Amt für Volksschulen, Hauptabteilung Sonderpädagogik, vorliegt.

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