§ 13a Verordnung über die Spezielle Förderung, die Sonderschulung und die heilpädagogische Früherziehung (Verordnung Sonderpädagogik, Vo SoPä) - Individuelle Unterstützungsangebote auf der Sekundarstufe II
§ 13a Verordnung Sonderpädagogik, Vo SoPä · Individuelle Unterstützungsangebote auf der Sekundarstufe II
1. Schülerinnen, Schüler und Lernende der Sekundarstufe II mit von der Invalidenversicherung nicht anerkannten Behinderungen oder ausgeprägten Beeinträchtigungen in der Sozialkompetenz bzw. schweren Verhaltensauffälligkeiten können mit individuellen Unterstützungsangeboten unterstützt werden.
2. Individuelle Unterstützungsangebote sind insbesondere
a. Lerncoaching bzw. Supervision;
b. Sozialpädagogik bzw. Assistenz;
c. integrierte betriebliche Grundbildung;
d. stationäre Berufsbildung und Berufsintegration in Kombination mit einer stationären Unterbringung;
e. Beschulung an einer dem besonderen Bildungsbedarf entsprechend qualifizierten Privatschule.
3. Individuelle Unterstützungsangebote vermitteln keinen Anspruch auf einen bestimmten Bildungsabschluss auf der Sekundarstufe II oder die Erhöhung der Qualifikationsstufe.