§ 13 Verordnung über die Spezielle Förderung, die Sonderschulung und die heilpädagogische Früherziehung (Verordnung Sonderpädagogik, Vo SoPä) - Spezielle Förderung an Privatschulen und in Spezialangeboten
§ 13 Verordnung Sonderpädagogik, Vo SoPä · Spezielle Förderung an Privatschulen und in Spezialangeboten
1. Schülerinnen und Schülern mit ausgeprägten Beeinträchtigungen in der Sozialkompetenz bzw. schweren Verhaltensauffälligkeiten können, sofern alle Angebote der Speziellen Förderung an der öffentlichen Primarstufe und der Sekundarstufe l ausgeschöpft sind, an einer dem besonderen Bildungsbedarf entsprechend qualifizierten Privatschule beschult werden.
2. Schülerinnen und Schülern mit einer besonderen kognitiven oder musischen Leistungsfähigkeit können, sofern alle Angebote der Speziellen Förderung an der öffentlichen Primarstufe und der Sekundarstufe l ausgeschöpft sind, an einer dem besonderen Bildungsbedarf entsprechend qualifizierten Privatschule oder einer Bildungsinstitution in privater oder öffentlicher Trägerschaft beschult werden.
3. Für die Förderung von Schülerinnen und Schülern der Sekundarstufe I mit einer besonderen sportlichen Leistungsfähigkeit kommen die Bestimmungen der Verordnung über die spezielle Förderung von sportbegabten Jugendlichen vom 31. August 2004 zur Anwendung.