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640.71 DAZSoPäPédSp CH-BL

§ 11 Verordnung über die Spezielle Förderung, die Sonderschulung und die heilpädagogische Früherziehung (Verordnung Sonderpädagogik, Vo SoPä) - Deutsch als Zweitsprache in der Fremdsprachenintegrationsklasse (FSK)

Spezielle Förderung - Angebot
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§ 11 Verordnung Sonderpädagogik, Vo SoPä · Deutsch als Zweitsprache in der Fremdsprachenintegrationsklasse (FSK)

1. Schülerinnen und Schüler ohne Deutschkenntnisse bzw. mit hohem Integrationsbedarf können in einer Fremdsprachenintegrationsklasse beschult werden.

2. Im Übrigen gelten die Bestimmungen für die Kleinklassen gemäss § 8.

3. Der Besuch einer Fremdsprachenintegrationsklasse dauert in der Regel 1 Jahr. Ein Eintritt ist jederzeit möglich.

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