640.71
DAZSoPäPédSp
CH-BL
§ 1 Verordnung über die Spezielle Förderung, die Sonderschulung und die heilpädagogische Früherziehung (Verordnung Sonderpädagogik, Vo SoPä) - Geltungsbereich
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Verordnung Sonderpädagogik, Vo SoPä · Geltungsbereich
1. Diese Verordnung regelt den Vollzug der Interkantonalen Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik vom 25. Oktober 2007 sowie des Bildungsgesetzes vom 6. Juni 2002 im Bereich der Speziellen Förderung an der Volksschule, der Sonderschulung und der heilpädagogischen Früherziehung. Sie enthält überdies Bestimmungen für die Logopädie und individuelle Unterstützungsmassnahmen auf der Sekundarstufe II.
2. Soweit diese Verordnung keine speziellen Bestimmungen enthält, gelten für die Spezielle Förderung und die Sonderschulung sinngemäss die weiteren Bestimmungen der Bildungsgesetzgebung für die öffentlichen Volksschulen.